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Anforderungen der EnEV (Energieeinsparverordnung) 2009 an Dächer und Dachausbauten

Pflichten und Befreiungen
Der Mindestwärmeschutz von bisher 0,30 W/(m² K) für das Steildach wird mit der EnEV 2009 auf 0,24 W/(m² K) erhöht, beim Flachdach von bisher 0,25 W/(m² K) auf 0,20 W/(m² K). Mit Einführung der novellierten EnEV gelten diese Anforderungen bereits ab einer Erneuerung von 10% der Dachfläche (bisher 20%). Die Werte gelten auch für die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden.

Neu eingeführt wird die Unternehmererklärung, die Handwerksbetriebe ausstellen müssen. Bei Bauteilerneuerungen, die mehr als 10% des Bauteils betreffen, sind die Vorgaben der EnEV 2009 einzuhalten (Bagatellregelung). Dies ist in der Unternehmererklärung zu dokumentieren und vom Fachhandwerker zu unterschreiben; die Erklärung sollte der Bauherr fünf Jahre aufbewahren. Geplant ist eine stichprobenartige Überprüfung durch die Behörden, ob die durchgeführten Maßnahmen auch tatsächlich den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Bei Verstößen gegen die Anforderungen der EnEV hat der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 50.000 EUR vorgesehen. War bisher der Bauherr für die Umsetzung der EnEV verantwortlich, stehen nun alle Baubeteiligten in der Verantwortung - Planer, beratende Ingenieure und ausführende Firmen.

Dachausbau
Neu ist, dass die Fläche des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche des Gebäudes in Verhältnis gesetzt wird. Bei der EnEV 2007 galt noch das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit gleicher Orientierung. Die Bagatellregelung gilt auch für Nichtwohngebäude.

Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche über 50 m² ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard erfüllt (§9 Abs. 5 EnEV 2009). Nachgewiesen werden müssen der Jahres-Primärenergiebedarf wie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust und der sommerliche Wärmeschutz (§3 EnEV 2009). Eine Vereinfachung des Nachweises für den Ausbau ungenutzter Dachräume gibt es nicht mehr. Bei Erweiterungen zwischen 15 und höchstens 50 m² Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 der EnEV geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

Dämmpflicht im Bestand
Die ungedämmten, obersten Geschossdecken über beheizten Räumen sind nach der EnEV 2009 zu dämmen, auch wenn diese nicht begehbar, aber zugänglich sind. Der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke darf nicht höher als 0,24 W/(m²K) sein. Anstelle der Dämmung der obersten Geschossdecke kann das darüber liegende, ungedämmte Dach entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 gedämmt werden. Ab 2012 soll die Dämmpflicht auch für begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken über beheizten Räumen im Baubestand gelten (§10 Abs. 3 u. 4 EnEV 2009).

Die Fachkommission Bautechnik definiert eine oberste Geschossdecke als begehbar, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt, da auch andere als Aufenthaltsräume (z.B. Abstell- oder Trockenräume) vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 EnEV durch die Begriffswahl ausgenommen sind. Die Anforderung nach § 9 Abs. 3 betrifft ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.
Befreiungen
Weiterhin gilt natürlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die nach EnEV notwendigen Maßnahmen müssen auch wirtschaftlich vertretbar sein. Das bedeutet, dass bei einer geplanten Sanierung die Kosten für die Maßnahmen zur Einhaltung der EnEV sich über die Einsparung der Energiekosten amortisieren. Die übliche Nutzungsdauer bei Steildächern wird mit 30 Jahren angesetzt.

Ist eine Ertüchtigung der Bauteile auf den Standard der EnEV aus bautechnischen Gründen nicht möglich, ist die höchstmögliche Dämmstoffstärke einzubauen.

Ein anderer Grund zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV ist weiterhin der Denkmalschutz: Hier gilt die Befreiung, wenn die Einhaltung der EnEV unter Wahrung des Denkmalschutzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Befreiungen zur EnEV sind nach §25 zu beantragen; eine Befreiung zur Aufstellung eines Energieausweises ist nicht möglich. Ein Energieausweis muss aber Käufern oder Mietern beim Verkauf und bei der Vermietung denkmalgeschützter Gebäude, die beheizt werden, nicht zugänglich gemacht werden.

 
 
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